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Satzung des Vereins „Für Kinder Hirschhorn e.V.“
§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Kindergartenförderverein Hirschhorn e. V“. In das Vereinsregister soll der Name „Für Kinder Hirschhorn“ eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Für Kinder Hirschhorn e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 84329 Hirschhorn, Hochreiterstraße 5. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des Folgejahres. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der Errichtung, des Unterhaltes und des Erhaltes von Kindererziehungseinrichtungen (z. B. Kindergarten, Gruppe zur musikalischen Früherziehung, Mutter-Kind-Gruppe) in Hirschhorn. Der Verein wird zu diesem Zweck die erforderlichen Mittel durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden aufbringen. Hier wird insbesondere angestrebt Spenden von ortsansässigen Firmen, Einnahmen von Veranstaltungen sowie Spenden der Bevölkerung zu erhalten. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitglieder Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Der Eintritt wird wirksam, wenn der Interessent nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung eine Negativmitteilung erhält. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) durch den Tod eines Mitglieds b) durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres
c) mit
sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein. a) wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, b) wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, c) bei unkameradschaftlichen Verhalten und bei dem Versuch Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief zu übersenden. d) durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist. § 6 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) der Vereinsausschuss, c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) Kassenwart Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Für Geschäfte über € 500,00 im Einzelfall bedarf es der Zustimmung des Vereinsausschusses. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an, gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Vorstandes findet spätestens bis zum 31. Oktober der jeweiligen Wahlperiode statt. Jedes Vorstandsmitglied wird gesondert in je einem Wahlgang schriftlich, mit absoluter Mehrheit gewählt. Zum Vorstand kann nur ein Vereinsmitglied gewählt werden, dessen 1. Wohnsitz im Gemeindebereich Wurmannsquick liegt. § 9 Vereinsausschuss Der Vereinsausschuss besteht aus: a) dem Vorstand (1.und 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart) b) den drei Beiräten Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Ausschusses im Amt. Die Wahl der drei Beiräte findet spätestens bis 31. Oktober der jeweiligen Wahlperiode statt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen. Die Beiräte werden gemeinsam in einem Wahlgang, schriftlich, mit einfacher Mehrheit gewählt. § 10 Zuständigkeit des Vereinsausschusses Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern § 11 Kassenführung Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Dieser kann den Kassier ermächtigen selbstständig Zahlungen zu leisten. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist auf der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zu berufen: a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, b) beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vereinsausschuss unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Sofern über die Änderung der Vereinssatzung abgestimmt werden soll, hat auch die Angabe der zu ändernden §§ und Absätze der Satzung zu erfolgen. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstandes b) die Entlastung des Vorstands c) die Wahl und der Abberufung des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer d) die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge e) die Beschlussfassung über die Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereins. § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (= 1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen); Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der erschienen Mitglieder, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. § 14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, sowie steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritas Ortsverband in Hirschhorn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Satzung wird in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22.04.2004 geändert und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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